Die OHG – Offene Handelsgesellschaft

Die OHG ist eine deutsche Personengesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafter erfordert und zum Betrieb eines Handelsgewerbes gedacht ist. Eine Haftungsbeschränkung existiert bei der OHG nicht, sodass die Gesellschafter uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.

Die Gründung einer OHG

Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ist absolut unkompliziert, da die Form des Gesellschaftsvertrages nicht vorgeschrieben und kein Stammkapital notwendig ist.

Der Gesellschaftsvertrag kann somit auch mündlich geschlossen werden. Es ist jedoch empfehlenswert, einen schriftlichen Vertrag anzufertigen. Der Name der OHG muss entweder ein Sachname oder der Name mindestens eines Gesellschafters sein.

Es macht Sinn, im Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Auflösung oder zum Austritt eines Gesellschafters zu verankern, um Konflikten vorzubeugen. Die OHG kann zudem auch zeitlich befristet gegründet werden. Dies bedeutet, dass mit mit Ablauf eines bestimmten Datums automatisch aufgelöst wird.

Die OHG muss in Abteilung A des Handelsregisters eingetragen werden und kann ihre Geschäftstätigkeit sofort beginnen. Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes darstellt, ist zudem eine Gewerbeanmeldung notwendig.

Die Kosten der Gründung einer OHG

Die Kosten der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft belaufen sich in der Regel auf ca. 100 Euro. Diese teilen sich auf in die Kosten für die Gewerbeanmeldung, sowie für die Eintragung ins Handelsregister.

Ist die Ausarbeitung eines individuellen Gesellschaftsvertrages gewünscht, kann dies für hohe Kosten sorgen. In den meisten Fällen empfiehlt sich deshalb die Verwendung eines Mustervertrages.

Die Bilanzen und Steuern einer OHG

Wie auch alle anderen Personen- und Kapitalgesellschaften, ist die OHG zur Anfertigung von Berichten und dem Zahlen bestimmter Steuern verpflichtet.

Die Berichte der OHG

Die OHG muss zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz erstellen. Zudem ist sie zur Anfertigung von Jahresabschlussbilanzen verpflichtet. Außerdem muss zur Ermittlung des Gewinns der OHG eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.

Eine Publizitätspflicht besteht für die Berichte der OHG nicht. Somit müssen diese nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die Steuern einer OHG

Ab einem Gewinn von 24.500 Euro ist die OHG zur Entrichtung der Gewerbesteuer verpflichtet, welche je nach Kommune bei ca. 12 – 17 % liegt. Außerdem muss die OHG in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausweisen. Sie ist jedoch auch vorsteuerabzugsberechtigt, was bedeutet, dass sie sich gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann.

Der verbleibende Gewinn muss von den Gesellschaftern, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, mit deren persönlichem Einkommensteuersatz versteuert werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag, sowie ggf. die Kirchensteuer.

Der Verkauf einer OHG

Grundsätzlich ist es zwar möglich, eine OHG zu verkaufen, indem die Gesellschafter ihre Anteile abtreten, jedoch kommt ein Verkauf in dieser Form recht selten vor. Normalerweise werden die Projekte der OHG verkauft und die Gesellschaft schließlich aufgelöst.

Der Verkauf der Projekte unterliegt der Umsatzsteuer. Der Gewinn des Verkaufs ist schließlich auch noch einkommensteuerpflichtig.

Austritt und Auflösung bei der OHG

Um aus der OHG auszutreten, muss der Gesellschafter eine Kündigung seiner Beteiligung einreichen. Diese kann zwar mündlich erfolgen, jedoch ist eine schriftliche Kündigung empfehlenswert. Bei einer zeitlich befristeten OHG muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit der Austritt reibungslos erfolgen kann. Das gleiche gilt für einen Austritt zur Unzeit.

Die Unzeit beschreibt einen Zeitpunkt, zu dem es dem Interesse der Mitgesellschafter widerspricht, dass ein Austritt erfolgt. Dies kann bspw. kurz vor der Fertigstellung eines Projektes der Fall sein. Ein wichtiger Grund ist z.B. ein nachhaltig zerrüttetes Verhältnis zwischen den Gesellschaftern.

Zwar ist eine Kündigung zur Unzeit wirksam, jedoch können Mitgesellschafter bei einem dadurch entstehenden Schaden einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Sollten nach dem Austritt eines Gesellschafters noch mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben, kann die Gesellschaft fortgeführt werden. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht im Regelfall eine Abfindung in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu. Es können im Gesellschaftsvertrag aber auch andere Regelungen vereinbart werden.

Sollte die Gesellschaft verschuldet sein, haftet der ausscheidende Gesellschafter für den Anteil an den Schulden weiter, der seiner Beteiligung entspricht. Dafür haftet er weiterhin uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft erfolgt durch einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, eine Insolvenz, eine zeitliche Befristung oder einen anderen Grund. Die Tätigkeiten der Gesellschaft müssen eingestellt werden und neue Geschäfte dürfen nur nach dann eingegangen werden, wenn sie zur Beendigung bereits bestehender Geschäfte dienen.

Im Zuge der Auflösung muss das Gesellschaftsvermögen liquidiert werden. Alle Gesellschafter sind dazu verpflichtet, bei der Liquidation mitzuwirken. Forderungen müssen eingetrieben und Verbindlichkeiten getilgt werden. Außerdem werden von den Gesellschaftern eingebrachte Vermögensgegenstände (z.B. Computer, Werkzeug, Maschinen, etc.) an diese zurückgeführt.

Schließlich wird das übrig gebliebene Vermögen auf die Gesellschafter verteilt. Sollten Schulden übrig bleiben, haften die Gesellschafter für diese, entsprechend ihrer Beteiligung, uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen weiter. Zu guter Letzt erfolgt die Löschung der OHG aus dem Handelsregister.

Die Vor- und Nachteile der OHG

Die Vorteile der OHG liegen vor allem in der schnellen, günstigen und unbürokratischen Gründung. Auch die laufenden Kosten halten sich in Grenzen. Dies liegt an den einfachen Richtlinien für die Erstellung von Berichten.

Die Nachteile der OHG liegen zum einen in der mangelnden Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Tätigkeiten. Zum anderen besteht keine Haftungsbeschränkung, welche gerade beim Betrieb eines Handelsgewebes häufig sinnvoll ist. Zudem unterliegt die OHG einer höheren Steuerbelastung, als bspw. eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH.

Für wen eignet sich die OHG als Rechtsform?

Die offene Handelsgesellschaft eignet sich für Gründer, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben wollen und nicht mit hohen Haftungsansprüchen zu rechnen haben.